nd-aktuell.de / 06.10.2021 / Ratgeber / Seite 20

Eine Unterschrift allein mit »i.A.« ist nicht rechtskräftig

unwirksame kündigung

Dies ist nicht der Fall, wenn die Kündigung mit »i.A.« (im Auftrag) unterschrieben wird und im Text der Kündigung keine Rede von einer Bevollmächtigung ist. So entschied das Landgericht Wuppertal (Az. 9 T 128/21).

Der Fall: Sowohl im August als auch im Oktober 2020 erhielt eine Mieterin ein Kündigungsschreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt, jedoch wurde es von einer anderen Person mit »i.A.« unterschrieben. Der Text des Schreibens war zudem in der Wir-Form verfasst und enthielt keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung.

Aus diesem Grund wies die Mieterin die Kündigungen zurück. Der Vermieter hielt die Kündigung aber für wirksam und erhob schließlich Räumungsklage. Für das Klageverfahren beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, welche vom Amtsgericht Wuppertal (Az. 90 C 208/20) abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.

Das Urteil: Das Landgericht entschied zu Gunsten der Mieterin und bewilligte ihr daher Prozesskostenhilfe. Die Kündigungen seien wegen der Nichtbeachtung der aus § 568 Abs. 1 BGB ergebenden Schriftform unwirksam. Zwar könne sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen. Dazu müsse aber die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt werden.

Aus dem vorliegenden Kündigungsschreiben müsse sich eindeutig ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt. Dies sei bei einer Unterzeichnung mit »i.A.« allein nicht gegeben.kostenlose-urteile.de/nd