Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. XZR23/20) am 24. September 2021. Der BGH wies damit die Revision des Portals gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zurück.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Bei Buchungen war die Kreditkarte, die das Portal in Zusammenarbeit mit einer Direktbank kostenlos anbot, als Zahlungsmittel voreingestellt. Dafür gab es einen Rabatt. Wer eine andere Zahlungsart auswählte, dem wurde der eigentliche (höhere) Preis angezeigt. Das Gepäck konnte in einem Extraschritt zum Flug dazugebucht werden. Die Kosten wurden aber vor Buchung des Flugs nicht angezeigt.
Das OLG verbot dem Buchungsportal beide Praktiken, was der BGH nun bestätigte. Für Kunden sei »in erster Linie der ausgewiesene Gesamtpreis von Bedeutung«, so der BGH. AFP/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1158187.zusatzkosten-bei-buchung-nicht-verstecken.html