Sofern der Vermieter selbst nicht vor Ort wohnt und einen Verwalter mit der Vermietung seiner Immobilie beauftragt hat, ist es oft dieser Verwalter, der den Unmut des Mieters abbekommt. So auch in einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick (Az. 3 C 201/19), auf die die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug nimmt.
In der Entscheidung war es bereits wiederholt zu Abmahnungen und sogar außerordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses gekommen. Der Vermieter störte sich insbesondere daran, dass der Mieter angeblich vertragswidrig seine Wohnung einer »weiblichen Person« überlassen habe, obwohl hierzu eine Erlaubnis nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus habe der Mieter im Treppenhaus den Verwalter beleidigt, indem er ihm gegenüber »fuck you« geäußert habe. Aufgrund der daraufhin erklärten Kündigung war der Vermieter der Auffassung, der Mieter müsse die Mietsache herausgeben.
Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht. Zum einen sei eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung nicht nachgewiesen. Der vom Vermieter benannte Zeuge konnte hier keine ausreichenden Details vortragen. Es könnte sich auch um Bekannte des Mieters handeln, die sich in der Wohnung zeitweise aufhalten durften.
Darüber hinaus sei auch die Äußerung gegenüber dem Verwalter für eine Kündigung nicht ausreichend, da eine solche einmalige und jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung insbesondere in der bereits angespannten Situation nicht ausreiche, um eine Kündigung zu begründen. Nach Auffassung des Gerichts seien diese Worte nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass die Fortsetzung eines Mietverhältnisses unzumutbar sei.
Die Entscheidung zeigt, dass die jeweils vorgetragenen Kündigungsgründe als Einzelfall geprüft werden müssen. Letztlich ist damit eine verlässliche Vorhersage, welche Kündigungsgründe als ausreichend erachtet werden, nur schwer möglich. Dies ist nur bei objektiven Gründe denkbar, wie ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten. Aufgrund der erheblichen Kosten eines Räumungsrechtsstreits empfiehlt es sich daher, im Vorfeld juristischen Rat einzuholen. DAV/nd