Chronische Erkrankungen wie Multiple Sklerose, Unfälle oder dauerhafte Beeinträchtigungen in der Selbständigkeit können dazu führen, dass ein Mensch pflegebedürftig wird. Ist eine Person dauerhaft auf Hilfe anderer angewiesen, stehen ihr Sach- und Geldleistungen aus der Pflegeversicherung zu. Damit können sie zum Beispiel Umbaumaßnahmen in den eigenen vier Wänden finanzieren oder Hilfe durch ambulante Pflegeeinrichtungen organisieren.
Um die finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können, ist ein Pflegegrad Voraussetzung. Diesen müssen Pflegebedürftige[1] oder Angehörige zunächst bei ihrer Pflegekasse beantragen. Nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes oder eines Gutachters erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Je schwerer die Beeinträchtigung und je höher der Bedarf an pflegerischer Versorgung, desto höher fällt der Pflegegrad aus.
Betroffene haben dann Anspruch auf monatliche beziehungsweise jährliche Geld- und Sachleistungen. Diese richten sich nach der Höhe des Pflegegrades. Mit dem Pflegegrad-Rechner des Sozialverbands VdK Deutschland können Betroffene selbst prüfen, ob ein Pflegegrad vorliegen würde.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Pflegebedürftige einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Der Antrag erfolgt formlos per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief. Damit alle wichtigen Informationen enthalten sind, stellen zum Beispiel die bundesweiten Verbraucherzentralen auf ihrer Website einen Musterbrief zur Verfügung. Bei einigen Kassen[2] kann der Erstantrag auch direkt online ausgefüllt werden. Pflegebedürftige erhalten dann ein Formular, in dem sie Fragen zur Organisation der Pflege beispielsweise zum Pflegeort – etwa zu Hause oder im Pflegeheim – beantworten müssen. Der Antrag ist möglichst schnellstmöglich zu stellen, um bereits früh Leistungen zu erhalten. Denn bei Feststellung eines Pflegegrades werden Leistungen ab dem Monat der Antragstellung auch rückwirkend gewährt.
Nach Eingang des Antrags schickt die Pflegekasse einen Gutachter, der den Pflegegrad ermittelt. Wer Hilfe beim Ausfüllen des teils komplizierten Antragsformulars benötigt, findet Unterstützung bei den Pflegestützpunkten oder direkt bei einem ambulanten Pflegedienst. Wichtig ist: Pflegebedürftige müssen innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben, um Leistungen beziehen zu können.
Ist der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, schickt diese für die Feststellung des Pflegegrades einen Gutachter. Für den Besuch sollten Pflegebedürftige alle wichtigen Unterlagen wie Medikationsplan, Arzt- sowie Krankenhausberichte und bestenfalls ein bereits vorhandenes Pflegetagebuch vorbereiten. Der Gutachter stellt dann mithilfe eines Fragenkatalogs fest, wie stark körperlich, psychisch und geistig eingeschränkt die Person ist.
Dafür vergibt er in den sechs Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens Punkte. Diese fließen in unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung ein.
Abhängig vom Gesamtpunktwert, der die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit angibt, wird der Pflegebedürftige in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Mit dem Pflegegrad-Rechner des VdK können Betroffene selbst vorab testen, in welchen Pflegegrad sie eingestuft werden könnten. Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss die Bedürftigkeit mindestens sechs Monate bestehen.