Das Landgericht München I hat die von zwei Journalisten eingereichten Beschwerden gegen das heimliche Abhören des Pressetelefons der Umweltgruppe »Letzte Generation«[1] zurückgewiesen. Damit übernimmt es weitestgehend das Urteil der vorhergehenden Instanz, dem Amtsgericht München. Dieses hatte die Abhörmaßnahme der Generalstaatsanwaltschaft München bereits im November als ausreichend begründet eingestuft.
Anders als das Amtsgericht München gestand das Landgericht München I allerdings zu, dass es sich bei der Abhörmaßnahme um einen tiefgreifenden Eingriff in die Pressefreiheit handelte, schreibt die Gesellschaft für Freiheitsrechte, die die Beschwerdeführer gemeinsam mit Reporter ohne Grenzen unterstützt. Dieser Eingriff in die Grundrechte sei gerechtfertigt gewesen, weil von der Letzten Generation eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit[2] ausgehe, so die Argumentation des Gerichts.
Damit offenbart das Landgericht, wie unverhältnismäßig das Vorgehen gegen die Letzte Generation ist. Eine Gruppe, die sich zuvorderst der Gewaltfreiheit verschreibt und deren Aktionen zwar verärgern, aber nicht gefährden sollen – doch das nur nebenbei. Das eigentliche Problem liegt im umstrittenen Paragrafen 129 des Strafgesetzbuchs[3], mit dem eine Ermittlungsbehörde quasi freie Hand hat, sobald sie den Anfangsverdacht begründen kann, es handele sich um eine kriminelle Vereinigung. Dabei sollte spätestens beim Lauschangriff auf Journalisten klar sein: Die Pressefreiheit wiegt schwerer als ein Anfangsverdacht.