nd-aktuell.de / 30.01.2002 / Ratgeber
Vater in Haft - elterliches Sorgerecht bleibt erhalten
Die Inhaftierung eines Elternteils hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass sein elterliches Sorgerecht ruht. Das hat das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) in einem Beschluss entschieden. Für die elterliche Sorge sei ausreichend, wenn die Eltern des Kindes erreichbar seien. Ein Inhaftierter sei sowohl telefonisch als auch brieflich erreichbar und könne in dringenden Fällen zudem in der Haftanstalt aufgesucht werden, begründeten die Richter ihren Spruch (Az.: 5 WF 137/01).
Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde eines inhaftierten Vaters statt. Dieser hatte sich gegen eine Anordnung des Familiengerichts gewandt, sein elterliches Sorgerecht ruhen zu lassen, weil er es längere Zeit nicht ausüben könne.
Wie der Vater, so befand auch das OLG, dass diese Voraussetzung nicht gegeben sei. Auch im Falle längerer Auslandsaufenthalte ruhe das elterliche Sorgerecht nicht, wenn die Eltern erreichbar seien.
Der leibliche Vater eines Kindes hat keinen Anspruch auf die Vaterschaft, wenn sich bereits ein anderer Mann als Vater bekannt hat. Sobald eine rechtswirksame Vaterschaft existiere, dürfe das Wohl des Kindes und der Familie nicht mehr gestört werden, entschied das Oberlandesgericht in Köln und wies eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft etwa durch einen Gen-Test ab.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger geltend gemacht, im Zeitraum der Zeugung des Kindes mit der Mutter zusammengelebt zu haben. Er habe sogar der Geburt im Kreißsaal beigewohnt. Erst nach der Trennung des Paares habe dann der neue Freund der Frau sich mit deren Zustimmung als Vater bekannt.
Ungestörte Vaterschaft
Der leibliche Vater verliere sein Elternrecht, weil das Wohl des Kindes und der Familie verfassungsrechtlich höher stehe, berichtete die Neue Juristische Wochenschrift in ihrer jüngsten Ausgabe (Az.: 14 UF 119/01).
Nach Diebstahl Verlust ersetzen
Für 4000 DM brutto - umgerechnet rund 2045 Euro - arbeitete ein Mann im Zugservice der DB AG, deren Restaurants mittlerweile von einem selbstständigen Unternehmer geführt werden. Im März 1998 war er auf der Strecke Dortmund - Mailand - Dortmund eingesetzt und als Restaurantleiter für die Aufbewahrung der Einnahmen verantwortlich. Auf der Rückfahrt nach Dortmund verließ er den Waggon mit dem Restaurant für ein paar Minuten, um zu telefonieren. Vorher legte er im Küchenabteil die Kellnerbrieftasche mit den Einnahmen (bis zu diesem Zeitpunkt: etwa 6350Mark) in einen Schiebetürenschrank. Die Schiebetür zog er zu, verschließen ließ sie sich aber nicht. Als er zurückkam, war die Brieftasche weg.
Sein Arbeitgeber forderte von ihm die gestohlene Geldsumme, was der Restaurantleiter rundweg ablehnte: Er habe die Brieftasche im Küchenabteil gelassen, um während seiner Abwesenheit den Kollegen das Kassieren zu ermöglichen. Außerdem habe er in Mailand die Einnahmen der Hinfahrt (fast 4000 Mark) nicht bei der Bank einzahlen können, dafür sei der Arbeitgeber verantwortlich.
Seine Einwände halfen nichts - das Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteilte den Angestellten zu Schadenersatz (8 AZR 95/ 01). Da es im Restaurantbereich einen verschließbaren Schrank gebe und er diese Möglichkeit, das Geld vor Zugriff zu schützen, nicht genutzt habe, müsse er für den Schaden gerade stehen. Die Brieftasche in einen offenen Schrank zu legen, wenn auch nur für wenige Minuten, sei grob fahrlässig. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers konnte das BAG nicht erkennen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2001 - 8 AZR 95/01
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/11875.vater-in-haft-elterliches-sorgerecht-bleibt-erhalten.html