Wenn der Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite liefert, können Verbraucherinnen und Verbraucher die Rechnung für ihren Internetzugang kürzen oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Für das Festnetz-Internet hat die Bundesnetzagentur bereits konkrete Vorgaben und ein offizielles Mess-Tool erstellt, um eine zu langsame Internetleistung nachzuweisen.
Voraussichtlich ab Frühjahr 2025 wird es auch konkrete Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge sowie Vorgaben zum genauen Nachweisverfahren geben. »Auf die Änderung im Mobilfunk sind wir besonders gespannt, da in diesem Bereich eine Minderung bisher nicht möglich ist. Mit der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur und dem neuen Messtool für den Mobilfunk werden die Verbraucherrechte deutlich gestärkt«, sagt Burak Tergek, Jurist und Telekommunikationsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW.
Das Deutschlandticket [1]kostet ab 1. Januar 2025 nun 58 statt bisher 49 Euro pro Monat. Das Ticket bleibt auch weiterhin deutschlandweit gültig. Und es ermöglicht Fahrgästen weiterhin die Nutzung des gesamten öffentlichen Nahverkehrs in ganz Deutschland. Darunter fallen Busse, U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen sowie auch Regionalzüge wie RE und RB. Das Deutschlandticket kann nicht auf andere Personen übertragen werden, sondern ist auf einen Namen ausgestellt. Bei Kontrollen muss man einen Lichtbildausweis vorweisen können.
Anders als bei Monatskarten vieler Verkehrsunternehmen darf man mit dem Deutschlandticket keine anderen Personen mitnehmen – nur Kinder unter sechs Jahren fahren kostenlos mit. Bei der Mitnahme von Fahrrädern und Hunden gelten die Bedingungen des jeweiligen Verkehrsverbunds. Bei den meisten Nahverkehrsverbünden sowie in den Regionalbahnen müssen Fahrgäste eine Fahrradkarte lösen.
Ihren Führerschein müssen alle Personen bis zum 19. Januar umtauschen, die im Jahr 1971 oder später geboren sind und deren Führerschein vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde. Für die Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsjahr des Führerscheins. Wer seine Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig umtauscht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen.
Ein freiwilliger Umtausch des Führerscheins ist nach Informationen des ADAC jederzeit möglich – also auch vor dem angegebenen Datum. Grundsätzlich kann der Führerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beziehungsweise der Führerscheinstelle umgetauscht werden. Je nach Wohnort kann dies auch das Bürgeramt sein. Aufgrund der hohen Nachfrage kann es gerade zu Jahresbeginn schwierig werden, kurzfristig einen Termin zu erhalten. Man sollte also genügend Vorlauf einplanen.
Für eine reibungslose Bearbeitung sollte man neben dem alten Führerschein auch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Foto mitbringen. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem eine sogenannte Karteikartenabschrift benötigt, sofern der Inhaber des Führerscheins nicht mehr dort gemeldet ist, wo der Führerschein ausgestellt wurde. Die Karteikartenabschrift ist ein Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde.