Seit 2015 hatten zwei Osnabrücker Polizisten – ein heute 49-jähriger Kriminalhauptkommissar und ein 61-jähriger Polizeihauptkommissar – Bilder, Texte und Videos mit rassistischen und fremdenfeindlichen Inhalten in Einzel- und Gruppenchats über Whatsapp ausgetauscht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat nun nach einer Verhandlung am Donnerstag Disziplinarmaßnahmen gegen die Beiden verschärft[1].
Der Kriminalhauptkommissar wurde mit dem Urteil des OVG um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft – von A11 auf A9. Der Polizeihauptkommissar wurde um eine Besoldungsgruppe von A11 auf A10 herabgesetzt. Das Gericht entschied jedoch gegen eine Entfernung aus dem Dienst, wie es die Polizeidirektion Osnabrück eigentlich forderte, nachdem sie den Fall öffentlich gemacht, die Beamten suspendiert und ihre Bezüge gekürzt hatte.
Die beiden Beamten waren dagegen vor Gericht gegangen. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück im August 2023 noch vergleichsweise milde Urteile gefällt: Während der eine Beamte in der Besoldung um eine Stufe zurückgestuft wurde, erhielt der andere lediglich eine zehnprozentige Gehaltskürzung für die Dauer eines Jahres. Das Gericht erklärte damals, dass sich bei keinem der Beschuldigten ein rechtsextremes Weltbild bestätigt habe.
Die Polizeidirektion Osnabrück legte daraufhin Berufung ein, um eine Entfernung der Beamten aus dem Dienst zu erreichen. Darüber entschied nun das OVG.
Der 3. Senat des Gerichts erläuterte, dass beide Beamte schuldhaft gegen ihre Pflicht verstoßen hätten, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Das Verhalten des 49-Jährigen wiege besonders schwer: Er habe durch den Versand zahlreicher rassistischer und das NS-Regime verharmlosender Inhalte über mehrere Jahre hinweg »den objektiven Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckt«. Bei dem 61-jährigen Polizisten sei der Verstoß weniger gravierend, aber dennoch ein Dienstvergehen.
Das Gericht sieht ein »Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit«, dass die Beamten künftig ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werden. Aus diesem Grund fällt die Strafe nicht härter aus. Die Urteile sind mit der Verkündung rechtskräftig geworden und können nicht mehr angefochten werden.