Das Finanzamt rückte einem Landwirt auf den Pelz. Er verkaufte auf dem Bauernhof eigene Produkte. Darüber hinaus bot er in seinem Hofladen aber auch Lebensmittel anderer Erzeuger an. Wenn er so verfahre wie ein Händler, so die Finanzbeamten, dann müsse der Bauer die Einnahmen auch entsprechend versteuern. (Für gewerbliche Einkünfte ist mehr Steuer fällig als für Einkünfte aus der Landwirtschaft.)
Der Landwirt hatte mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid Erfolg: Der Bundesfinanzhof definierte bei dieser Gelegenheit neu, ab wann ein Hofladen als Gewerbebetrieb anzusehen ist: Das sei dann der Fall, wenn der Nettoumsatz des Ladens mit Fremdprodukten aller Art ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Betrag von 51 500 Euro übersteige.
Werde eine dieser Grenzen drei Jahre hintereinander überschritten, sei die gesamte Verkaufstätigkeit des Hofladens – inklusive der Eigenprodukte des Hofes – als gewerbliches Einkommen zu versteuern. Landwirte könnten allerdings ihren Verkauf auch quasi »aufspalten« in einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen gewerblichen Betrieb – wenn sie neben dem Hofladen eigenerzeugte Produkte in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkauften.
Im konkreten Fall lag der Bauer mit seinen Einnahmen aus dem Verkauf unter den festgelegten Grenzen. Deshalb zog das Finanzamt den Kürzeren: Alle Einnahmen aus dem Verkauf im Hofladen waren als landwirtschaftliche Einkünfte zu versteuern.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2009 - IV R 21/06
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/156537.verkauf-direkt-vom-bauernhof.html