nd-aktuell.de / 14.10.2009 / Ratgeber / Seite 5

Ausnahmen von der Entgeltpflicht bei Härtefällen

Straßenreinigung / Ausführungsvorschrift

Mehrfach haben wir im Ratgeber über den Streit zwischen Grundstückseigentümern und der Berliner Straßenreinigung (BSR) geschrieben. So hatten in Entscheidungen des Berliner Kammergerichts und des Bundesgerichtshofes die Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Recht erhalten. Sie brauchten keine Straßenreinigungsgebühren zu zahlen.

Im Juli dieses Jahres nun wurden entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen, die § 5 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) konkretisieren.

Nunmehr bestehen Ausnahmen von der Entgeltpflicht bei Anlieger- und Hinterliegergrundstücken. Die Grundstückseigentümer können ganz oder teilweise von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, wenn sich hieraus unzumutbare Härten ergeben, das heißt, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern »in grob unbilliger und offensichtlicher Weise benachteiligt werden würde«. Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin unterliegen nicht der Härtefallregelung.

So kann eine unzumutbare Härte vorliegen, wenn die Größe des Grundstücks in keinem Verhältnis zur davon ausgehenden Verschmutzung steht. Das wird gemessen an der Zahl der das Grundstück nutzenden Personen. Als weitere unzumutbare Härte gilt, wenn die Nutzung des Grundstücks bei Erhebung des Straßenreinigungsentgelts nicht rentabel ist. Auch Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Seen und Denkmalpflege, Sportplätze, Kleingartenanlagen, Friedhöfe und Parkanlagen, die die Nutzung privater Grundstücke einschränken, werden unzumutbarer Härte zugerechnet.

Die Ausführungsvorschrift bestimmt auch, dass eine unzumutbare Härte vorliegt, wenn bei den Grundstücken zusätzlich zu dem entsprechenden Entgelt eine C-Straße oder eine Privat-straße des öffentlichen Verkehrs zu reinigen ist. Hier kann hinsichtlich der A-Straße oder der B-Straße ein anteiliges Entgelt nach § 7 StrReinG zugelassen werden (Straßeneinteilung nach Bedeutung und Nutzung).

Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft des Grundstücks verbundenen Entgeltpflicht zulassen. Der Grundstückseigentümer muss bei einem Antrag auf Ausnahmeregelungen die Gründe nachweisen. Und der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Die zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen ist das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin – Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben –, Große Leege Str. 103, 13055 Berlin. Über die Anträge entscheidet dieses Amt im Einvernehmen mit der BSR.