Nachdem Dresdner Mieter bereits umgezogen waren, verlangte der neue Vermieter von ihnen eine Bescheinigung, dass sie bisher keine Mietschulden hinterlassen haben. Der bisherige Vermieter bestätigte schriftlich, dass es keine Mietschulden gäbe. Doch das genügte dem neuen Vermieter nicht.
Er verlangte eine weitergehende Erklärung: Der bisherige Vermieter solle auch bestätigen, dass die Miete immer einschließlich der Betriebskostenumlagen bezahlt worden sei. Aber es bestand noch eine offene Nachzahlung, weil die Betriebskosten des betreffenden Jahres noch nicht abgerechnet werden konnten.
Der Fall kam bis vor den Bundesgerichtshof. Er entschied: Eine solche Forderung könne vom ehemaligen Vermieter nicht verlangt werden. Auch aus dem Mietvertrag sei eine solche Auskunftspflicht nicht abzuleiten. Die Mieter hätten die vom neuen Vermieter verlangten Bescheinigungen erhalten und könnten damit ausreichend belegen, dass alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden.
Mit einer weiterreichenden Erklärung würde der bisherige Vermieter seine Rechtsposition beeinträchtigen, wenn es nachträglich noch zum Streit wegen der noch ausstehenden Nachzahlung von Betriebskosten käme. Er hätte dann ja bescheinigt, dass die Mieter keine Nachzahlung mehr zu leisten hätten.
BGH-Urteil vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 238/08
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/158921.ueberzogene-forderung.html