Neun Monate alt war der Wagen einer Geschäftsfrau, als er aufgebrochen wurde. Die Diebe hatten es allerdings nicht auf das Oberklasse-Fahrzeug selbst abgesehen, sondern stahlen das Navigationssystem. Die Autobesitzerin ließ von einer Fachwerkstatt ein neues Gerät einbauen, was 3044 Euro kostete.
Der Kaskoversicherer kam für den Verlust auf, ersetzte allerdings nicht die ganze Summe: Dazu sei er nicht verpflichtet, weil sich die Bestohlene das Gerät bei einem bekannten Auktionshaus im Internet gebraucht und günstiger hätte beschaffen können. Mit dem Abzug fand sich die Versicherungsnehmerin nicht ab und klagte auf Zahlung des Differenzbetrags. Zu Recht, wie das Amtsgericht Düsseldorf entschied.
Ein Kauf über die Internetplattform X sei nicht für jedermann zumutbar. Das setze voraus, dass der oder die Bestohlene über einen Computer und Internetzugang verfüge. Viele Personen hätten aber keinen PC und/oder wüssten nicht, wie man einen Kauf im Internet abwickelt. Außerdem habe der Käufer »im Netz« keinen persönlichen Kontakt zum Verkäufer. Er könne weder dessen Seriosität einschätzen, noch das Ersatzgerät in Augenschein nehmen. Gerade bei gebrauchten Gegenständen sei das für den Käufer von besonderem Interesse.
Die Bestohlene müsse sich auch nicht allgemein auf die Möglichkeit verweisen lassen, ein gebrauchtes Gerät bei einem Händler zu kaufen. Da müsste der Versicherer schon eine seriöse und am Ort erreichbare Quelle nennen, wo die Frau ein gleichwertiges, neun Monate altes Navigationsgerät bekommen könnte. Solche Quellen zu kennen, gehöre nicht zum Allgemeinwissen eines Autobesitzers.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2008 - 27 C 5601/08