In Deutschland gibt es Millionen Singles, von denen so mancher auf der Suche nach einer längerfristigen Beziehung ist. Entsprechend vielfältig ist das Angebot von Partnervermittlungen. Es gibt Flirtportale und Partnerbörsen im Internet, die altbekannten Inserate in Tageszeitungen sowie klassische Partnervermittlungsinstitute. Die Erfahrungen der Verbraucherzentrale belegen: Das Geschäft mit den einsamen Herzen boomt! Angesichts der Vielfalt der Angebote ist es für jene, die einen Partner suchen, oftmals schwer, eine seriöse Partnervermittlung zu finden und sich vor versteckten Kostenfallen oder benachteiligenden Vertragsklauseln zu schützen.
Auch Frau H. sucht nach längerem Alleinsein einen Partner. Beim täglichen Zeitungsstudium fällt ihr die Anzeige eines 68-jährigen Arztes auf, der eine Bekanntschaft für gemeinsame Reisen sowie Konzert- und Theaterbesuche sucht. Sie meldet sich telefonisch unter der angegebenen Nummer. Dort meldet sich jedoch nicht der Arzt, sondern eine freundliche Frau, die sich kurzerhand zum Hausbesuch einlädt. Den Arzt könne Frau H. nur dann kennen lernen, wenn sie einen Vertrag unterzeichne. Für die »Erarbeitung, individuelle Auswahl sowie Übersendung von Freizeitkontaktvorschlägen« muss Frau H. eine Einschreibegebühr von 1000 Euro und als Vermittlungsgebühr 900 Euro, also insgesamt 1900 Euro bezahlen. Geld, das Frau H. nicht besitzt. Sie lässt sich auf eine Ratenzahlung von 100 Euro pro Monat ein, unterzeichnet einen Zahlungsplan. Außerdem setzte die Vertreterin auf den Vertrag den Zusatz, dass sie zur Vertragsgestaltung bestellt worden sei. Der Hintergrund dafür ist klar, hiermit soll das der Frau zustehende Widerrufsrecht ausgehebelt werden.
Diese Schilderung ist kein Einzelfall. Vergleichbar laufen derartige Sachverhalte – auch mit anderen Partnervermittlungen oder so genannten Freizeitklubs – vielfach ab. Gelockt wird mit individualisierten Partneranzeigen. Die darin beschriebenen Männer oder Frauen gibt es regelmäßig nicht. Bei Kontaktaufnahme durch interessierte Männer und Frauen wird kurzerhand ein Hausbesuch vereinbart und es werden Verträge unterzeichnet. Eine Widerrufsbelehrung – schließlich handelt es sich um Haustürgeschäfte – erfolgt in vielen Fällen nicht. Widerrufe von Kunden werden ohnehin nicht anerkannt, schließlich sei eine telefonische Bestellung des Vertreters durch den Verbraucher zum Zwecke der Vermittlung erfolgt.
Damit liegen die Partnerinstitute allerdings falsch.
In einem solchen Fall – wie geschildert – ist von einer so genannten provozierten Vertreterbestellung auszugehen, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers gerade nicht ausschließt.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/166689.widerrufsrecht-kann-nicht-ausgehebelt-werden.html