Von seinem Schlaganfall hat sich Franz M. leidlich erholt. Autofahren wird er aber nicht mehr können und auch nicht wollen. Andererseits ist er auf dieses Transportmittel angewiesen. Seine Frau übernimmt nun allein das Steuer.
Auch wenn die Eheleute das Auto bislang gemeinsam nutzten – Fahrzeughalter ist Franz M. –, die Schadenfreiheitsrabatte sind somit seine persönlichen. Da beide immer unfallfrei fuhren, hat er sowohl in der Haftpflicht als auch in der Vollkasko den höchstmöglichen Rabatt.
Franz M. kann das Auto samt Rabatt nun seiner Frau übertragen – unter Verwandten ersten Grades ist das bei fast allen Versicherern problemlos möglich. Der bisherige Rabatt-Inhaber muss nur seinen Anspruch schriftlich abtreten. Dabei sollte man sich bewusst sein: Die Entscheidung ist endgültig, eine Rückübertragung nicht möglich. Übertragen werden kann die Schadenfreiheitsklasse allerdings nur in dem Umfang, wie sie die Partnerin aufgrund ihres eigenen Führerscheinbesitzes auch selbst hätte »erfahren« können. Da Frau M. bereits vor 25 Jahren die Fahrprüfung bestand, bekommt sie also die Rabatte in der Kfz-Versicherung in entsprechendem Umfang.
Würde der Enkel, der bei seinen Großeltern im Haus wohnt und sie unterstützt, das Fahrzeug übernehmen, bekäme er aufgrund seiner deutlich geringeren Fahrerfahrung auch weniger Rabatt. Doch auch hier wäre eine Übertragung möglich, wenn das Auto in der Vergangenheit regelmäßig gemeinsam genutzt wurde. Dass dies so war, muss in einem speziellen Formular, welches man von der Versicherung bekommt, erklärt werden.
UWE STRACHOVSKY