nd-aktuell.de / 19.05.2010 / Ratgeber / Seite 7

Abgestürzt

Urteile

Mitte Mai 2008 ging eine Angestellte in die Kantine, wählte ihr Mittagessen aus, ging auf die Terrasse und suchte einen freien Platz. Am Rand der Terrasse trat sie zu weit zurück und fiel rückwärts in ein Gebüsch. Beim Sturz erlitt sie eine Brustbeinprellung. Für die erlittenen Schmerzen müsse ihr der Kantinenbetreiber 1000 Euro Entschädigung zahlen, verlangte die Angestellte. Nur wegen seiner Nachlässigkeit habe sie sich verletzt: Eine Terrasse müsse man mit einem Geländer sichern. Bei einem Terrassenabsatz von nur 30 Zentimetern Höhe sei das keineswegs notwendig, urteilte dagegen das Amtsgericht München. Ein Anhaltspunkt dafür, dass hier nichts versäumt wurde, sei die Bayerische Bauordnung. Demnach sei ein Zaun bzw. ein Geländer erst bei einem Terrassenabsatz mit einem Höhenunterschied von 50 Zentimetern oder mehr erforderlich. Bei einem geringeren Höhenunterschied habe also der bayerische Gesetzgeber die Gefahr für minimal gehalten. Von den Benutzern einer Terrasse könne man verlangen, dass sie auf ihre Schritte achten, um Unfälle zu vermeiden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 19. August 2009 - 163 C 1932/09

Ein Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe beanstandete die Reklame einer Parfümeriekette für eine Verkaufskampagne. In Werbeanzeigen hatte das Unternehmen Kunden ein Geschenk versprochen: »Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45 Euro, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk – »solange der Vorrat reicht«. Dieser Hinweis sei unklar und müsse erläutert werden, fand der Verein. Die Parfümeriekette müsse angeben, wie viele Strandtaschen sie verschenke. Ansonsten locke man mit diesem Versprechen Verbraucher in die Läden, ohne dass diese wüssten, ob sie überhaupt von der Vergünstigung profitierten. Der Bundesgerichtshof sah die Werbung dagegen nicht als »intransparent« an. Der Hinweis »solange der Vorrat reicht« informiere die Verbraucher darüber, dass die versprochene Zugabe nicht im gleichen Umfang vorrätig sei wie die beworbene Ware. Diese Information sei notwendig, aber auch ausreichend.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06