Eine Mutter in Trennung von ihrem Ehemann kann nicht immer mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland ziehen. Beantragt ein wegziehendes Elternteil in einem solchen Fall das alleinige Sorgerecht und wird dadurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen dafür triftige Gründe vorliegen, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Koblenz.
Diese müssten »schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils« (Beschluss vom 4.5.2010, Az.: 11 UF 149/10).
Im konkreten Fall will eine Italienerin, die in Trennung von ihrem Ehemann lebt, mit dem gemeinsamen Kind in ihre Heimat zum neuen Freund ziehen.
Deshalb beantragte sie die Übertragung des bislang gemeinsamen Sorgerechts allein auf sich. Der Umgang des Vaters mit dem Kind war bislang durch Streit mit der Mutter und deren Eltern erschwert worden.
Das Familiengericht wies den Antrag zurück.
Dagegen legte die Italienerin Beschwerde ein, kassierte jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) die nächste Abfuhr.
Entscheidend sei, »was dem Kindeswohl am besten diene«, führten die OLG-Richter in ihrem Beschluss aus. Im Fall der Italienerin sei nach ihrem Wegzug ins Ausland zu erwarten, dass es zu keinem Umgang des Kindes mit dem Vater mehr kommen werde.
Triftige Gründe habe die Mutter dem Gericht nicht überzeugend dargelegt.
Sie habe in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Freundes sei, keine gefestigten sozialen Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Vielmehr erweckte sie nach Einschätzung des Gerichts den Eindruck, vorrangiges Ziel ihrer geplanten Übersiedlung sei, »den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.«