nd-aktuell.de / 22.05.2002 / Ratgeber

Behörden reden mit

Beim Erwerb eines Grundstücks haben oftmals auch Behörden und Gerichte mitzureden: In den neuen Bundesländern spielt die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) eine besondere Rolle. Sie wird nur dann erteilt, wenn für das verkaufte Grundstück keine offenen Ansprüche von Alteigentümern auf Rückübertragung vorliegen. Zuständig für die Genehmigung sind in der Regel die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte. Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Grundstücken, die an einen Alteigentümer rückübertragen wurden, seit 1933 ununterbrochen in Familienbesitz waren oder nach dem 28. September 1990 bereits einmal veräußert wurden. Werden landwirtschaftliche Grundstücke verkauft, so ist eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GVG) erforderlich. In dem Verfahren wird geprüft, ob die Veräußerung einer geordneten Agrarstruktur entspricht. Genehmigungsfrei ist die Veräußerung kleinerer Grundstücke, wobei in den Ländern unterschiedliche Obergrenzen gelten (zwischen 0,25 und 2 Hektar). Verkauft eine Gemeinde ein Grundstück, so ist die Genehmigung der übergeordneten Aufsichtsbehörde erforderlich. Dabei wird geprüft, ob die Veräußerung und der vereinbarte Kaufpreis einer ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel entsprechen. Dasselbe gilt für Verkäufe durch Landkreise oder kreisfreie Städte. Auch hier besteht Genehmigungsfreiheit unterhalb bestimmter Wertgrenzen, was in den Ländern unterschiedlich geregelt ist. Liegt das verkaufte Grundstück in einem Sanierungsgebiet, so ist die Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Dabei wird geprüft, ob die Veräußerung mit der Sanierung vereinbar ist. Dasselbe gilt für Grundstücke, die in einem Umlegungs- oder einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet liegen. In einigen Ländern ist eine Genehmigung der Gemeinde oder Baubehörde auch dann erforderlich, wenn ein Grundstück geteilt werden soll. Wird eine Eigentumswohnung verkauft, ist bisweilen die Genehmigung des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage nötig. Das ergibt sich aus dem Grundbuch. Neben diesen in der Praxis am häufigsten vorkommenden Genehmigungserfordernissen gibt es eine Vielzahl weiterer Genehmigungsvorschriften, die seltener eingreifen. Der Notar ist bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages verpflichtet zu prüfen, welche Genehmigungen erforderlich sind. In aller Regel übernimmt er die Aufgabe, die Genehmigungen bei den zuständigen Behörden anzufordern. (Weitere Beiträge der Notarkammern der neuen Bundesländer zum Immobilienrecht veröffentlichen wir in loser Folge. Bisher erschienen sie in den Nr. 530, 533 und 534.)