Bessere und genauere Antworten zu so verschwommenen Begriffen wie »Angemessenheit« oder »grundlegende Bedürfnisse«, wie sie unser Autor, ein ehemaliger Professor für Sozialrecht, gegeben hat, haben wir auch nicht. Er hat sich zur derzeitigen Rechtsprechung des BSG unzweifelhaft kritisch geäußert. Und die Rechtslage ist häufig für Normalverbraucher ziemlich philosophisch auslegbar. Unter »grundlegenden Bedürfnissen« kann jeder etwas anderes verstehen. Wenn so etwas in einem Gerichtsstreit zur Sprache kommt, hat dann der Richter die nicht beneidenswerte Aufgabe, das zu klären. Und das wird dann stets auf den Einzelfall begrenzt.
Zur Frage nach angemessenem Wohnraum wurde auf der gleichen ND-Seite (unten rechts) dargelegt, was nach Auffassung des Gesetzgebers darunter zu verstehen ist. Es geht dabei nicht um die Einteilung einer Wohnung in Wohn- oder Schlafzimmer, Küche, Flur usw. sondern ausschließlich um Quadratmeter Wohnfläche, die einem pro Kopf zustehen. Das wurde auf der betreffenden ND-Seite erläutert und mit dem Hinweis versehen, dass es sich hierbei um Richtwerte handelt.
Schwer zu fassen ist auch, was unter »gehobenem Wohnstandard« zu verstehen ist. Man könnte nur feststellen, dass eine Wohnung, die mit dem üblichen Durchschnittsstandard ausgestattet ist, wohl nicht als besonders »herausgehoben« angesehen werden könnte.
Bleibt noch die Antwort auf die Frage nach der Aktualität der Rechtsprechung des BSG zu diesen Problemen: Es handelt sich um das »Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kapitel 3 Leistungen (§§ 14 – 35)«.
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind im § 22 mit insgesamt sieben Unterpunkten beschrieben. Das Gesetz ist in der Fassung vom 21. Dezember 2008 im Internet zu finden. Es wurde im Bundesgesetzblatt I Seite 2917 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2009 in Kraft.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/176125.was-ist-nicht-gehobener-wohnstandard.html