In Familiensachen und insbesondere bei Scheidungsauseinandersetzungen gibt es oft Streitigkeiten bezüglich der Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen. An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hält der XII. Zivilsenat des BGH nicht mehr fest. Bisher galt, dass die Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückfordern konnten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Nunmehr werden derartige Leistungen von Schwiegereltern als Schenkung eingruppiert. Sie erfüllen somit sämtliche Merkmale einer Schenkung, so· dass bei ehebezogenen Schenkungen im Falle einer Scheidung die Geschäftsgrundlage wegfällt. Diesem Grundsatz folgend, können Schwiegereltern nach einer Scheidung ihres Kindes zukünftig Geldbeträge und Vermögenswerte von dem Partner zurückverlangen.
Die Rückabwicklung der schwiegerelterlichen Schenkung erfolgt grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen. Das Problem dabei ist oftmals, dass das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist, so dass dann nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommen dürfte.
Schwiegerelterliche Zuwendungen müssen zukünftig noch mehr unter diesem Aspekt betrachtet werden, und ggf. sollte vor einer derartigen Schenkung anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
(BGH-Urteil vom 03. Februar 201, Az. XII ZR 189/06)
JÜRGEN NAUMANN, Rechtsanwalt, Berlin-Köpenick
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/176135.geschenk-zurueck.html