Wer heute schriftlich miteinander verkehrt, tut das zumeist in elektronischer Form. Dennoch ist für viele Rechtsgeschäfte weiterhin der gute, alte Brief notwendig. Ob ein Kaufvertrag über eine Waschmaschine oder ein Mietvertrag für die neue Wohnung auch per E-Mail geschlossen werden kann, ist in den so genannten Formvorschriften des BGB geregelt. »Dies sind rechtlich zwingende Vorgaben über die äußere Form von Rechtsgeschäften«, erläutert die D.A.S. »Wird beispielsweise ein Arbeitsverhältnis per E-Mail gekündigt, so ist die Kündigung schlicht unwirksam, weil die Form nicht gewahrt wurde.«
Die Formvorschriften des BGB (§ 126 bis § 129) unterscheiden zwischen Schriftform, elektronischer Form, Textform, notarieller Beurkundung und öffentlicher Beglaubigung. Die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form muss nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch bei nachfolgenden Vereinbarungen eingehalten werden.
Bestimmte Verbraucherverträge, z. B. das unüberlegt an der Haustür abgeschlossene Zeitungsabonnement, können in Textform widerrufen werden, d. h. schriftlich, aber ohne eigenhändige Unterschrift. Die Textform erfüllen neben Briefen auch Telefax-Nachrichten, maschinell erstellte Briefe, E-Mail- und SMS-Nachrichten.
Die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift des Verfassers des Schriftstücks, der restliche Inhalt kann wiederum maschinell erstellt sein. Einen Mietvertrag per Fax zu kündigen ist daher ungültig, da hierfür der Gesetzgeber die Schriftform vorschreibt, ebenso die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Über die rechtlichen Vorgaben der aktuell beworbenen Online-Briefe entscheidet der Gesetzgeber erst Ende 2010.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/177123.brief-fax-oder-e-mail.html