Schwerst hörgeschädigte Menschen können nicht auf den von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegten Betrag für Hilfsmittel verwiesen werden, wenn ihr digitales Hörgerät teurer ist, so das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (Az. B 3 KR 20/08). Die Versorgung mit einem Hörgerät sei für den unmittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich, da so die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ausgeglichen werde.
Ein digitales Hörgerät sei in der Lage, hörbehinderten Menschen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen. Es diene dazu, ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu erfüllen.
Zwar seien teurere Hilfsmittel ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet wäre. Jedoch komme eine kostenaufwendige Versorgung dann in Betracht, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt sei, die einen wesentlichen Vorteil gegenüber der günstigeren Alternative biete.
Nur das digitale Hörgerät könne nach dem Stand der Hörgerätetechnik einen ausreichenden Ausgleich der Hörbehinderung gewährleisten. Eine Verweisung auf den Festbetrag der GKV sei nicht rechtmäßig, da er für jeden Versicherten mit solch erheblichem Hörverlust objektiv nicht ausreichend sei.
ANKE PLENER,
Rechtsanwältin, Berlin-Mitte
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/179625.auch-hoehere-kosten-fuer-digitales-hoergeraet-zahlen.html