So erging es auch einem Unternehmer, der auf der Internetseite eines Versandhändlers ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro entdeckte und daraufhin sofort acht Geräte bestellte. Die Bestellung wurde bestätigt, geliefert wurden allerdings keine Verpackungsgeräte, sondern Ersatzakkus für diese. Der Protest des Kunden führte zu nichts. Jeder wisse, dass so ein Gerät 1250 Euro koste, schrieb ihm der Versandhändler. Für 129 Euro werde er nicht liefern. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien Akkus bestellt worden. Das Amtsgericht München wies die Forderung des Kunden nach Lieferung der Geräte ab. Ohne Kaufvertrag habe er auf die Ware keinen Anspruch.
Selbst wenn ein Händler eine Bestellung bestätige, komme dadurch noch kein Kaufvertrag zustande. Ein Vertrag setze zwei Willenserklärungen voraus, nämlich ein Angebot und dessen Annahme. Wer ein Produkt im Internetshop anbiete, mache noch kein Angebot im juristischen Sinn.
Das sei mit dem Auslegen von Waren im Supermarktregal zu vergleichen. Das Auslegen stelle eine Aufforderung an jedermann dar, ein Angebot zu machen. Wenn der Kunde beim Versandhändler bzw. im Internet etwas bestelle, liege darin das Angebot. Der Kunde bringe damit zum Ausdruck, einen Kaufvertrag schließen zu wollen. Dieses Angebot habe der Internethändler aber nicht angenommen.
Bestätige der Händler eine Bestellung, was ohnehin automatisch vor sich gehe, sei dies nicht als Annahme des Angebots zu bewerten. Solche Rückmails bestätigten nur den Eingang der Bestellung des Kunden. Mehr nicht. Erst wenn der Händler die bestellte Ware liefere und berechne, nehme er das Angebot des Kunden an und schließe mit ihm einen Kaufvertrag.
Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2010, Az. 281 C 27753/09
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/180605.kein-kaufvertrag-per-mouseklick.html