Kostenerstattungen zur sozialen Sicherung

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 2 Min.

Erwachsene Krankenversicherte, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben nur dann Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Elektrorollstuhl oder ein Rollstuhlbike (»Speedy-bike«), wenn sie mit einem gewöhnlichen Aktiv-Greif-Rollstuhl im Nahbereich ihrer Wohnung ihre Alltagsgeschäfte (wie Einkäufe, Arztbesuche, Apotheke, Post, Bankgeschäfte etc.) nicht (mehr) erledigen können. Wegen unterschiedlicher Wohnverhältnisse ist der Nahbereich um eine Wohnung herum auch nur annähernd zu definieren (Wegstrecken bis etwa 500 m).

Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2010, Az. L 16 KR 45/09, Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Ein arbeitsloser Industriekaufmann, der keinen Anspruch auf Kostenersatz für eine Gleitsichtbrille gegen die Krankenversicherung hat, weil er dafür nicht schlecht genug sieht, kann auch von der Deutschen Rentenversicherung keinen Kostenersatz für eine Gleitsichtbrille verlangen. Das gilt sogar dann, wenn er mit der Brille seine Arbeitskraft wieder herstellen will, um einen Arbeitsplatz zu finden. Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn das Hilfsmittel exklusiv für die Berufsausübung benötigt wird. Eine Brille wird jedoch auch privat zum Lesen gebraucht.

Bescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juli 2010, Az. S 26 R 309/09

Das Jobcenter darf einer Hartz-IV-Empfängerin das Arbeitslosengeld II kürzen, wenn eine Zuwendung von dritter Seite als Einkommen bedarfsmindernd wirkt. Das trifft bei einem Betrag von 1500 Euro, der ihrem Konto gutgeschrieben wurde, jedoch dann nicht zu, wenn es sich bei der Zuwendung durch den Onkel um ein Darlehen handelt, das die Frau ihm zurückzahlen muss.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010, Az. B 14 AS 46/09 R

Hat ein Arbeitnehmer die Reparatur des Firmenwagens (970 Euro) vorfinanziert, dessen Kosten eigentlich der Arbeitgeber zu übernehmen verpflichtet war, und geht anschließend das Unternehmen pleite, hat der Arbeitnehmer gegen die Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe der Reparaturkosten. Diese gehören zu den »Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis«, die direkt mit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, wenn der Mann den Firmenwagen für den beruflichen Einsatz benötigte und die Reparatur nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber veranlasste.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. September 2010, Az. B 11 AL 34/09 R

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