Geklagt hatte die Mutter eines Jurastudenten, der als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzgericht geltend, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studiums gehindert worden sei.
Dieser Argumentation folgten die Finanzrichter jedoch nicht. Sie weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass der zur Tatzeit 20-jährige junge Mann vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen habe. Damit habe er selbst die Ursache gesetzt, die Ausbildung nicht fortsetzen zu können. Das sei mit einer Erkrankung oder Mutterschaft nicht zu vergleichen. Kindergeld werde normalerweise für einen volljährigen, aber noch nicht 25 Jahre alten Menschen unter anderem auch dann gezahlt, wenn er eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Das Finanzgericht habe wegen der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, hieß es. Insbesondere habe der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem der Beschuldigte später freigesprochen wurde, für die Zeit der Untersuchungshaft Kindergeld zugesprochen (Az. III R 52/10).
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010, Az. 10 K 10288/08
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/184811.kein-geld-fuer-kinder-in-haft.html