Nachdem ein Hamburger Mieter von Einbrechern heimgesucht wurde, bekam er auch noch Ärger mit seinem Vermieter. Die Diebe hatten einen Schlüssel für die zentrale Schließanlage des Hauses mitgehen lassen.
Daraufhin ließ der Vermieter für hohe Kosten die Anlage auswechseln und forderte von dem bestohlenen Mieter die Kosten zurück, weil es im Mietvertrag eine entsprechende Klausel für solchen Schlüsselverlust durch Mieter gab. Der Mieter weigerte sich, denn er habe den Schlüssel nicht »verloren«. Das Landgericht Hamburg entschied, dass er für den Schaden nicht aufkommen müsse, weil die Haftung nicht »verschuldensunabhängig« betrachtet werden kann.
Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 316 S 55/98
Ein Berliner Mietshaus wurde mit öffentlichen Fördermitteln grundlegend saniert. Als der Eigentümer danach eine Mieterhöhung einforderte, weigerte sich einer der Mieter mit dem Argument, das Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil darin die Fördermittel nicht berücksichtigt worden seien. Der Streit kam vor den Bundesgerichtshof. Der stellte fest, dass Fördermittel nicht anzugeben seien, wenn sie ausschließlich für Instandsetzung verwendet würden. Nur bei Modernisierungsmaßnahmen seien solche Mittel bei der Berechnung der höheren Miete zu berücksichtigen.
BGH-Urteil vom 19. Januar 2011, Az. VIII ZR 87/10
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/193161.verschuldensunabhaengige-haftung-nicht-zulaessig.html