Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine sogenannte örtliche Aufwandssteuer, die an den Aufwand anknüpft, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist.
Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung neben der Erstwohnung) wird von den Gerichten als ein besonderer Aufwand angesehen, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, ohne dass eine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung vorausgesetzt wird.
In dem von den Bundesrichtern entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen die Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung, die er wegen seines Studiums am Studienort gemietet hatte, unter Beibehaltung seiner Hauptwohnung in der elterlichen Wohnung, wo ihm ein Zimmer zur Verfügung stand.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Motivation, warum jemand eine zweite Wohnung innehat, ist für die Steuerpflicht ohne Relevanz. Als unerheblich sei anzusehen, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit des Betreffenden überschreitet, ebenso, ob er die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält.
Die Eigenheit der Zweitwohnungssteuer liegt darin, dass nicht das Einkommen oder das Vermögen des Steuerpflichtigen besteuert werden, sondern der in dem Innehaben der Zweitwohnung liegende Aufwand durch Verwendung finanzieller Mittel für eine zweite Wohnung, der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes.
Wird – um mit den Worten der Richter zu sprechen – »das menschliche Grundbedürfnis ›Wohnen‹ bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert«. Ob es sich dabei um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer im elterlichen Haus oder gar nur um eine Mitwohnmöglichkeit handelt oder ob beispielsweise Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistung seitens der Eltern vom Studierenden genutzt wird, spielt dabei keine Rolle.
Allein der Umstand, dass es sich um einen Studierenden handelt, führt nicht zu einer Privilegierung, selbst wenn man von einer typischerweise fehlenden besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Studenten ausgehen kann. Denn angeknüpft wird daran, dass ein besonderer zusätzlicher Aufwand durch Innehaben zweier Wohnmöglichkeiten betrieben wird, so die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
Im konkreten Falle sah das Gericht auch unter dem Gebot der Steuergleichheit des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 1 GG keine Verletzung der Satzungsbestimmung zur Zweitwohnungssteuererhebung. Auch nicht dadurch, dass zwar dem therapeutischen Wohnen dienende Nebenwohnungen aus der Besteuerung ausgenommen wurden, nicht jedoch solche von Studierenden.
Es handele sich um eine zulässige sachliche Differenzierung. Sie folge einer sozialpolitischen Zielsetzung, wenn bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht ausgenommen werden, nicht aber Studierende. Eine solche sachliche Notwendigkeit für das Innehaben zweier Wohnmöglichkeiten bei einem Studierenden haben die Richter nicht gesehen.
Im übrigen wurde vom BVerwG auch bestätigt, dass die Zweitwohnungssteuerpflicht von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden kann: Das allgemeine Wohnbedürfnis wird in der Regel in der vom Betroffenen als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt. Die Innehabung der Nebenwohnung stellt einen zusätzlichen Aufwand dar.
Allerdings muss es im Einzelfall bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen auf die tatsächliche Wohnsituation ankommen, was im konkreten Streitfall auch genauer von der steuererhebenden Gemeinde geprüft wird. Ummeldungen des Wohnsitzes, ohne dass die entsprechenden melderechtlichen Voraussetzungen vorliegen, führen daher in Streitfällen nicht zu einer besseren Rechtsposition des Betroffenen.
Die dargestellten Grundsätze und maßgeblichen Erwägungen sind zuletzt auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt und bestätigt worden. Es hatte in einem ähnlichen Fall eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Standpunkt nicht bestehen (BVerfG-Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 1 BvR 529/09).
FRANK AUERBACH, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Berlin-Pankow