Auf Beschluss des Berliner Senats sollen bis Ende 2013 alle Müllschlucker geschlossen werden. Diese Müllabwurfanlagen sind aber ein wesentlicher Bestandteil der Wohnkultur. Wir haben die Wohnung schon in der DDR mit dieser Einrichtung gemietet. Alle Parteien im Bezirk Marzahn-Hellersdorf setzen sich für den Erhalt dieser Anlagen ein. Was sagt das Mietrecht dazu?
Norbert S., Berlin
Wenn bei Anmietung der Wohnung ein Müllschlucker vorhanden war oder wenn er ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt ist, dann gehört seine Nutzung zum vereinbarten Gebrauchsrecht. Vermieter sind daher nicht ohne Weiteres berechtigt, Müllschlucker stillzulegen. Dadurch wäre die Mietsache mangelhaft, und Mieter könnten von ihrem Minderungsrecht (§ 536 BGB) Gebrauch machen, so der Berliner Rechtsanwalt Stefan Pfeiffer – Tel. (030) 364 14 118.
Das Amtsgericht Köpenick hat mit Urteil vom 26. April 2006 (Az. 7 C 403/05) in dieser umstrittenen Frage ähnlich entschieden, nachdem Mieter, die noch einen DDR-Mietvertrag hatten, gegen die Schließung der Müllabwurfanlagen klagten. Das Gericht stellte aber auch fest, dass Mieter keinen Unterlassungsanspruch gegen die Stilllegung der Anlage haben, wenn die im Haus vorhandene Müllabwurfanlage nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen sei.
Als Mietgegenstand sieht das Amtsgericht nur die Wohnung an, deren wesentliche Bestandteile mit sämtlichen Zubehör, wie etwa Räume oder Flächen, die entweder dem Mieter im Mietvertrag ausdrücklich zur alleinigen Nutzung zugewiesen oder für die Nutzung der Wohnung erforderlich sind, wie Flure, Treppen und Aufzüge. Es handele sich bei Müllschluckern lediglich um eine Einrichtung, deren Nutzung den Mietern gestattet sei. Die Erwähnung in der Hausordnung begründe keine weitergehende Rechte, so der Richter. Ein »sowohl-als-auch«-Argu- ment. Denn selbst wenn die Anlage nicht ausdrücklich erwähnt wird, gehört sie zur Mietsache, wenn sie bei Mietvertragsabschluss vorhanden war.
Auch das Amtsgericht Potsdam entschied mit Urteil vom 3. Februar 2000 (Az. 26 C 371/99), dass Vermieter nicht berechtigt seien, eine Müllabwurfanlage stillzulegen, wenn sie bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war. Das aber würde wegfallen, wenn eine Mülltrennung vorgeschrieben wäre.
Wegen der Bedeutung des Problems wäre es angebracht, wenn der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Entscheidung treffen würde. Allgemein gesehen, ist eine einseitige Veränderung von Mietverträgen nicht zulässig.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/193761.mieter-wehren-sich-gegen-schliessung-der-anlagen.html