nd-aktuell.de / 13.04.2011 / Ratgeber / Seite 3

Rechtens bei längerer Haft

Kündigung

Verurteilte Straftäter haben bei Haftstrafen von mehr als zwei Jahren keinen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz. Dem Arbeitgeber sei es nicht zumutbar, bei Strafhaft das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 24. März 2011 (Az. 2 AZR 790/09).

In diesem Fall würden andere Gründe gelten als bei der Verhinderung des Arbeitnehmers durch längere Krankheit. Da die Haft vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sei, müsse der Arbeitgeber zur Überbrückung der Fehlzeit auch nur geringere Belastungen in Kauf nehmen als beim Ausfall durch Krankheit.

Die Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines früheren VW-Mitarbeiters ab. Der Industriemechaniker war wegen Drogendelikten nach einem halben Jahr Untersuchungshaft im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Der Wolfsburger Autokonzern kündigte dem Mann 2008, obwohl dieser später in den offenen Vollzug hätte kommen und dann seine Arbeit wieder aufnehmen können.

Der Kläger war der Ansicht, sein Arbeitgeber hätte die Zeit seiner haftbedingten Abwesenheit überbrücken müssen, bis er den Freigängerstatus erlangt hätte. Das sah der Zweite Senat anders und erklärte die Kündigung für rechtens. So hatte auch schon die erste Instanz geurteilt. Das Landesarbeitsgericht in Hannover hatte hingegen der Klage des Mannes stattgegeben.

Nicht rechtens ...

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht ohne weiteres kündigen, weil er keiner christlichen Kirche angehört. Das entschied das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Az. 3 Ca 2807/09). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung wusste, dass der Mitarbeiter kein Christ ist und dessen Verhalten am Arbeitsplatz bisher auch keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin einer christlichen Sozialstation Recht. Der Arbeitgeber hatte eine sogenannte personengebundene Kündigung gegen die Muslimin ausgesprochen.