Es gibt die Möglichkeit, mit Hilfe eines Notars ein »öffentliches Testament« zu erstellen. Dieses wird bis zum Tode amtlich verwahrt. Die Gebühr, die hierfür fällig wird, richtet sich vor allem nach dem Wert des Vermögens. Wer sein Testament ohne Notar aufsetzt, muss dieses komplett per Hand verfassen und unterschreiben. Verfasst ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament, muss einer der beiden dieses niederschreiben, aber beide müssen es unterschreiben. Die Erben müssen unmissverständlich kenntlich gemacht werden.
Zunächst sollten sie nach einem Testament des Verstorbenen suchen. Dieses müssen sie zum Nachlassgericht bringen. Zuständig ist stets das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Toten. Womöglich gab der Erblasser sein Testament auch beim Gericht in amtliche Verwahrung. Es wird automatisch über dessen Tod informiert. Das Gericht öffnet schließlich das Testament, benachrichtigt die Erben und verkündet ihnen den letzten Willen des Verstorbenen.
In einem solchen Fall wird das Vermögen nach festen Regeln aufgeteilt. Dabei erben nur direkte Verwandte, Adoptivkinder und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, nicht jedoch angeheiratete Familienmitglieder und auch keine Stiefkinder oder Stiefeltern. Die Erben werden nach dem Grad ihrer Verwandtschaft mit dem Toten in Ordnungsgruppen eingeteilt. An erster Stelle stehen der Ehepartner und die Kinder. Ein Mitglied einer hinteren Gruppe erhält nur dann einen Teil des Nachlasses, wenn sein in der Erbfolge unmittelbar vor ihm stehender Verwandter ausfällt. Hatte der Tote weder Ehe- oder Lebenspartner noch Verwandte, geht der Nachlass an den Staat.
Zwar kann der Erblasser per Testament seine nächsten Verwandten offiziell enterben, ein gesetzlicher Pflichtteil steht ihnen aber auch dann zu. Dieser ist halb so hoch wie der Anteil, der dem Enterbten ohne Testament zustehen würde.
Auch Verbindlichkeiten werden vererbt. Die Erben können aber beantragen, die geerbten Schulden auf die Erbmasse zu beschränken. Damit vermeiden sie, dass sie zu deren Tilgung an ihr eigenes Erspartes gehen müssen. Ein Hinterbliebener hat auch die Möglichkeit, sein Erbe auszuschlagen. Innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Erbschaft erfahren hat, muss er dies dem Gericht erklären. Das geschieht schriftlich, wobei die Unterschrift notariell beglaubigt werden muss.
Der Erbschein bestätigt, dass eine Person Erbe eines Verstorbenen ist. Häufig wird dieser Schein verlangt, etwa wenn der Erbe eine Immobilie oder das Bankkonto des Verstorbenen auf seinen Namen umschreiben lassen will. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Zusätzlich muss der Erbe eine eidesstattliche Erklärung zu bestimmten Angaben abgeben.
Ihre Höhe richtet sich in erster Linie nach dem Wert des steuerpflichtigen Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Unter anderem aus Letzterem ergibt sich die Erbschaftsteuerklasse. Zudem existiert ein Steuerfreibetrag von bis zu 500 000 Euro, der sich wiederum aus Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse ergibt. Auch existiert ein besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder bis 27 Jahre. Daneben existieren noch eine ganze Reihe von Steuerbefreiungen, etwa auf den Hausrat. AFP/ND
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/198359.auch-enterbte-bekommen-einen-teil-vom-vermaechtnis.html