nd-aktuell.de / 08.06.2011 / Ratgeber / Seite 4

»Wohnung wie besichtigt übernommen«

Mangel bei Vertragsabschluss

Nicht selten wird beim Abschluss eines Mietvertrages verlangt, dass der neue Mieter eine Bescheinigung unterschreibt, in der er bestätigen soll: »Wohnung wie besichtigt übernommen.« Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Wohnung ohne Mängel übergeben wurde.

Kann das ein Mieter überhaupt beurteilen? Es gibt versteckte Mängel, die ein Laie gar nicht erkennen kann. In dieser Hinsicht ist ein Urteil interessant, über das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins informiert:

Als der Mieter in die Wohnung einzog, stellte er fest, dass die Außenwand des Erkerzimmers feucht war. Ihm wurde bei der Wohnungsbesichtigung versichert, dass die Ursache beseitigt worden sei. Es fehle nur noch der Anstrich.

So einfach war es aber nicht. Die Feuchtigkeit verursachte Schimmelbildung. Nun klagte der Mieter auf schnelle Beseitigung des Schadens. Der Amtsrichter gab ihm Recht: Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde »wie besichtigt übernommen«, könne nicht geschlossen werden, dass die feuchte Wohnung als vertragsgemäß in Ordnung sei. Der Mieter könne die Ursache der Feuchtigkeit nicht kennen und deshalb auch nicht ermessen, ob und in welchem Umfang er dadurch Probleme bekomme. Die Tragweite des Mangels sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Er habe deshalb Anspruch auf Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens, auch wenn der Mangel für ihn bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar gewesen sei.

Oft heißt es in solchen Fällen: Wer den Mangel erkennt und dennoch den Mietvertrag ohne Einschränkungen zustimmt, der habe den Mangel einfach »mitgemietet«.

Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 8. September 2009, Az. 8 C 60/09