nd-aktuell.de / 15.06.2011 / Ratgeber / Seite 4

Anspruch auf Widerruf ?

Abmahnung

Seit Jahrzehnten wohnte das Ehepaar in dem Mietshaus. Nach einigen Streitereien mit Nachbarn bekam es eine schriftliche Abmahnung, die Störung des Hausfriedens zu unterlassen, andernfalls werde fristlos gekündigt.

Die Mieter erklärten, sie hätten niemanden beleidigt. Sie würden im Gegenteil von Nachbarn schikaniert und verlangten die Rücknahme der Abmahnung. Dem stimmte der Amtsrichter nicht zu. Denn Mieter hätten »grundsätzlich keinen Anspruch« auf einen Widerruf – außer die Abmahnung sei völlig willkürlich erfolgt. Das treffe hier nicht zu, weil sich auch andere Mietparteien beim Vermieter beschwert hätten. Die Abmahnung im Mietrecht sei nicht mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht vergleichbar, die Konsequenzen für das Fortkommen des Arbeitnehmers habe. Dort könne die Rücknahme verlangt werden.

Wenn der Vermieter sich der Meinung einiger Nachbarn anschließe, dass der Mieter den Hausfrieden gefährde, müsse er das auch beweisen können. Habe der Mieter jedoch seine mietvertraglichen Pflichten erfüllt, werde ein solcher Beweis nicht gelingen. Der Widerruf sei deshalb überflüssig.

Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 18. April 2000, Az. 2 C 290/99