Ausgenommen von den neuen Freigrenzen sind Pfändungen, in denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger bestimmt wurde (beispielsweise bei Kontopfändung).
Nach der Neureglung kann ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1300 Euro künftig 1120,22 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden (siehe Tabelle rechts).
Für Arbeitgeber bedeuten die neuen Freigrenzen: Alle laufenden Pfändungsverfahren müssen den neuen Freibeträgen angepasst und kommende Fälle entsprechend den neuen Richtlinien berechnet werden. Denn der Arbeitgeber trägt die Verantwortung und das Risiko für die Richtigkeit seines Handelns und haftet dem Gläubiger gegenüber für den Schaden. Viele Arbeitgeber, die sich mit einem Lohnpfändungsverfahren konfrontiert sehen, wissen oft nicht, welche Verpflichtungen ihnen auferlegt werden – und welche Risiken damit verbunden sind. Indem die Schuldner ihren Anspruch auf Lohn gegenüber dem Arbeitgeber zum Teil an die Gläubiger abgeben, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Damit wird er in die Pflicht genommen, Erklärungen abzugeben, pfändbare Beträge zu ermitteln und die Überweisungen an den Gläubiger vorzunehmen.
Unser Rat: Auch wenn die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch gelten, sollten sich die Betreffenden beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Tabelle der Freigrenzen tatsächlich berücksichtigt wurde, um irrtümliche Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger zu verhindern.
Siehe Tabelle auf: www.schuldenhelpline.de[1]
www.bundesgesetzblatt.de[2]
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/201377.pfaendungsfreigrenzen-erhoeht.html