Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Vermieter hatte in der Mieterwohnung Wasserzähler einbauen lassen. Nach dem Gesetz kann er, wie üblich, elf Prozent der Kosten als Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen, und zwar dauerhaft, auch wenn der Kostenaufwand durch die Mieter wieder ausgeglichen wurde.
Im vorliegenden Fall forderte der Mieter, dass der Vermieter Schäden an der Tapete beseitigt, die beim Einbau der Wasserzähler in seiner Wohnung verursacht worden sind. Das tat der Vermieter auch, aber die Kosten der anschließenden Tapezierung durch eine Malerfirma rechnete er in die Modernisierungskosten ein, so dass die Mieterhöhung entsprechend höher ausfiel.
Damit war der Mieter nicht einverstanden, denn er hatte die notwendige Renovierung ja nicht verursacht. Der Streit kam bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser gab nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter Recht.
Dagegen protestierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten: »Mit dieser Entscheidung verliert der Mieteranspruch auf Reparatur oder Renovierung seinen Sinn. Wenn der Mieter als Folgekosten der Modernisierung notwendige Arbeiten über Mieterhöhungen sowieso bezahlen muss, kann er die Arbeiten auch gleich selbst bezahlen.«
Allerdings hatte dieser Protest keine Folgen. Es bleibt bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs, das zusammengefasst lautet: Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration.
Diese Kosten können auch dann gemäß § 559 Abs. 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Abs. 4 BGB erstattet hat.
BGH-Urteil vom 30. März 2011, Az. VII ZR 173/10
Eine Lehre daraus: Damit die (dauerhafte!) Modernisierungsumlage nicht noch höher ausfällt, sollten Mieter solche Renovierungen besser selbst erledigen und sich auch nicht die Kosten dafür vom Vermieter erstatten lassen.