Ist es rechtens, dass die Berliner Wasserbetriebe in Kleingartenanlagen eine Abwassergebühr in Relation zum verbrauchten Stadtwasser verlangen dürfen?
Ehrhart D., Berlin
Es gelten die »Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin ABE«. In Kleingartenanlagen gibt es zumeist eine dezentrale Entsorgung des Abwassers. Nach § 15c der ABE wird das Entgelt für die Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers nach dem Frischwassermaßstab berechnet.
Jedoch können für Grundstücke, die zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, sowie zur Erholung dienen, Sondervereinbarungen über den Nachweis der absetzbaren Abwassermengen geschlossen werden. Damit wird die Definition der Kleingartenanlagen aus dem Bundeskleingartengesetz übernommen.
Diese Sondervereinbarungen können jedoch auch in der pauschalen Festsetzung eines Prozentsatzes vom Trinkwasser bestehen, der als zu Abwasser verändert angesehen wird. Die Festlegung von Abwassergebühren nach dem Trinkwassermaßstab ist also zulässig.
Die Entleerung der Gruben darf nur von Fachbetrieben erfolgen, die mit den Berliner Wasserbetrieben einen Einleitvertrag geschlossen haben (§ 13 Abs. 3 ABE).
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW,
Rechtsanwalt, Berlin
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/205069.abwasser-und-stadtwasser-im-kleingarten.html