nd-aktuell.de / 05.10.2011 / Ratgeber / Seite 25

Grundbuch

Insolvenz

Ein Insolvenzvermerk ist nach § 32 Abs. 1 Insolvenzordnung bei gesamthänderisch gebundenem Eigentum auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen nur eines Miterben eröffnet wird (BGH am 19. Mai 2011, Az. V ZB 197/10).

Die Klägerinnen sind zusammen mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie beantragten, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der Insolvenzvermerk mit ausdrücklichem Bezug auf den Schuldner K. einzutragen ist. Das Grundbuchamt wies das zurück. Mit einer Beschwerde beantragten sie, den Insolvenzvermerk insgesamt zu löschen – das war erfolglos.