An einem Januarmorgen fuhr eine Hausfrau zum Einkaufen in den Supermarkt. Nachdem sie die Waren ins Auto geladen hatte, rollte sie den Einkaufswagen wieder in das Geschäft zurück. Vor dem Eingang lag eine Fußmatte von 1,5 x 2 Metern Größe. Daran blieb wohl der Einkaufswagen hängen, weil er an einem Rad einknickte. So schilderte jedenfalls die Kundin später den Vorfall. Dann sei der Einkaufswagen ins Schlingern geraten. Bei dem Versuch, ihn zu stabilisieren, sei sie gestürzt.
Die Frau brach sich ein Bein und verrenkte sich die Schulter. Sie musste operiert werden. Vom Inhaber des Marktes forderte sie nun Schmerzensgeld: Wer so eine Matte auslege, baue quasi eine Stolperfalle. Man hätte die Matte zumindest sichern müssen.
Keineswegs, befand das Oberlandesgericht Koblenz. Es wies ihre Zahlungsklage ab (Az. 2 U 468/10). Hier handle es sich um eine handelsübliche Schmutzfangmatte mit einer Gummischicht an der Unterseite, die die Matte am Wegrutschen hindere. Gerade im Winter, wenn viele Kunden Schnee an den Schuhen hätten, sorge so eine Matte dafür, dass diese nicht im Eingangsbereich ausrutschten.
Vor zahllosen Läden lägen solche Matten. Jeder vernünftige Kunde wisse, dass sie nicht fest am Erdboden klebten, sonst könnte man den Eingangsbereich nicht reinigen. Am Rand sei die Matte nur einige Millimeter dünn: Niemand, der seine Füße normal anhebe, könne darüber stolpern. Kaum vorstellbar, dass der Wagen sich da verkeilte. Doch selbst wenn dies zuträfe, wäre die Kundin für den Unfall selbst verantwortlich. Schließlich müsse sie Widerstand gespürt haben, als der Wagen hängen blieb. Also hätte sie ein Stück zurückfahren müssen, um das quer gestellte Rad zu justieren und die Blockade zu beseitigen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/209703.stolperfalle.html