Dem Gericht zufolge hat der Gesetzgeber seinen rechtlichen Spielraum mit der Stichtagsregelung nicht willkürlich überschritten. Das Gesetz gewähre vielmehr gesetzlichen Erben wie etwa ehelichen Kindern den Vertrauensschutz in jeweils geltendes Recht. Der 1940 nichtehelich geborene Kläger erwägt nun wegen Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu klagen.
Der 2006 verstorbene Vater des Klägers, ein Rechtsanwalt und Honorarkonsul, hatte für seinen unehelichen Sohn zwar Unterhalt bezahlt, seine später ehelich geborene Tochter aber zur Alleinerbin eingesetzt. Der Sohn forderte deshalb durch alle Instanzen den gesetzlichen Pflichtteil in Höhe von rund 50 000 Euro und verwies dazu unter anderem auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Artikel 14 eine Diskriminierung wegen der Geburt verbietet.
Die Richter des IV. Zivilsenats des BGH focht das jedoch nicht an. Sie verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber bei der Reform des »Nichtehelichengesetzes« zum 1. Juli 1970 an der Stichtagsregelung festgehalten habe. Selbst nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28. Mai 2009 in Straßburg feststellte, dass dies diskriminierend sei, habe der Gesetzgeber die Stichtagsregelung nur für solche Fälle aufgehoben, die erst nach dem Datum des Straßburger Urteils neu aufgetreten seien. Aus dem damaligen Urteil des Menschenrechtsgerichts gehe hervor, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage rückwirkend auch für die Zeit vor der Straßburger Entscheidung zu ändern. AFP/nd