nd-aktuell.de / 23.11.2011 / Ratgeber / Seite 23

Gemeinnütziger Verein im Recht

Kündigung

Auch ein gemeinnütziger Verein darf einem Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen kündigen, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz am 3. November 2011 (Az. 9 Sa 121/11).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage der Mitarbeiterin einer gemeinnützigen Organisation ab. Die Klägerin hatte die Kündigung unter anderem mit dem Argument angegriffen, ihr sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Dies dürfe bei einer gemeinnützigen Organisation aber keine Rolle spielen. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitsweise der Klägerin kritisiert, die zu Einnahmeverlusten führen könnte. Die Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig bedeute, dass sie ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden müsse. Sofern die Organisation durch die Kündigung eines nicht zufriedenstellend arbeitenden Mitarbeiters Einnahmeverluste vermeiden möchte, bestehe zu diesen gesetzlichen Vorgaben kein Widerspruch, so das Gericht.