nd-aktuell.de / 31.07.2002 / Ratgeber

Essensfrust statt Tafelfreuden - Preisminderung bei schlechter Verpflegung

Schlechte Essensqualität Mängel beim Service Tipps auch im Internet
Die Sommerferien haben längst begonnen, und viele Familien genießen bereits ihren Urlaub im sonnigen Süden. Wer sich gerne verwöhnen und es sich einmal rundum gut gehen lässt, bucht oft ein Hotel mit Vollpension. Was aber, wenn dort keine Tafelfreuden auf die Urlauber warten, sondern die Hotelverpflegung eine einzige Enttäuschung ist? Der Anwalt- Suchservice informiert: Wer Vollpension gebucht hat und dann vor Ort feststellen muss, dass in seinem Hotel überhaupt keine Verpflegung angeboten wird, kann den Gesamtpreis der Reise deutlich mindern. Üblich ist in solchen Fällen eine Kürzung um 50 Prozent. Lässt die Qualität des Hotelessens zu wünschen übrig, hat der Urlauber ebenfalls ein Minderungsrecht. Kommen die Speisen zum Beispiel zu kalt auf den Tisch, darf er bei Vollpension meist um die 10 Prozent seines Geldes zurückverlangen. Werden Tag für Tag die gleichen Gerichte aufgetragen, kann er um rund 5 Prozent mindern. Wenn ungenießbare und verdorbene Speisen serviert werden, gibt es zwischen 20 und 30 Prozent zurück. Ein Ehepaar, das nach dem Begrüßungsessen im Hotel eine Lebensmittelvergiftung erlitt und den Urlaub deshalb abbrechen musste, bekam sogar den gesamten Reisepreis erstattet. Darüber hinaus wurde den Reisenden auch noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen (LG Frankfurt/Main, Az. 2/24 S 103/94). Die gleichen Rechte erkannte das Landgericht Düsseldorf einer Urlauberin zu, die sich am Hotelbüfett mit Salmonellen infiziert hatte und daraufhin nach Hause fahren musste (Az.: 22 S 443/99). Mangelhafter Service kann ebenfalls ein Grund für eine Reisepreisminderung sein. Stand zum Beispiel im Prospekt, dass den Gästen das Essen am Tisch serviert werde, müssen sie sich dann aber am Büfett selbst bedienen, so kann der Reisepreis bei Vollpension um etwa 10 bis 15 Prozent gemindert werden. Sind Geschirr und Besteck verschmutzt, gibt es meist 10 bis 15 Prozent zurück; bei schmutzigen Tischen 5 bis 10 Prozent. Auch lange Wartezeiten vor dem Essen können ein Reisemangel sein. So hat das Landgericht Kleve einem Paar, das vor den Mahlzeiten jeweils 45 Minuten anstehen musste, um Zutritt zum Restaurant und einen Tisch zu erhalten, eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5 Prozent zuerkannt (Az.: 6 S 299/00). Ein Urlauber, der beim Abendessen im Hotel in eine Essensschicht eingeteilt wurde, durfte den Reisepreis nach einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf um 10 Prozent mindern (Az: 52 C 2500/ 01). Ein Pauschaltourist, der auf einer All-Inclusive-Reise immer nur dann Getränke serviert bekam, wenn er dem Hotelpersonal dafür Trinkgeld gab, erhielt 5 Prozent zurück (Amtsgericht Köln, Az.: 122 C 171/00). Auch wer statt Voll- nur Halbpension gebucht hat, kann den Reisepreis kürzen, wenn die Verpflegung mangelhaft ist. Die Minderungssätze liegen in diesem Fall aber generell um 25 Prozent niedriger als bei Vollpension. Ist also zum Beispiel das Hotelessen ungenießbar, so erhält der Urlauber statt 20 Prozent nur 15 Prozent des Reisepreises zurück. Wird gar keine Verköstigung angeboten, kann der Urlauber den Reisepreis statt um 50 Prozent lediglich um 37,5 Prozent mindern. Ratschläge zur Geltendmachung von Reisemängeln und zu vielen anderen Rechtsgebieten finden Verbraucher auf der neuen Website des Anwalt-Suchservice (www.anwaltsuchservice.de). Bürgern, die einen Anwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice Hilfe: Rund um die Uhr werden unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer (0180) 525 45 55 (12 Cent/Min.) bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt.