nd-aktuell.de / 04.01.2012 / Ratgeber / Seite 22

Private Krankenversicherer dürfen kündigen

BGH-Urteil

Private Krankenversicherer dürfen bei schweren Vertragsverletzungen den Vertrag auch dann kündigen, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei am 7. Dezember 2011 verkündeten Urteilen.

Die gesetzliche Regelung, die eine Kündigung ausschließt, sei einschränkend auszulegen, entschied der 4. Zivilsenat. So dürfe das Versicherungsunternehmen zwar nicht kündigen, wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt - wohl aber bei schweren Vertragsverletzungen (Az. IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11).

In einem Fall hatte der Versicherte falsche Abrechnungen über die angebliche Verschreibung von Medikamenten eingereicht und damit 3800 Euro zu viel von seiner Versicherung kassiert. Im anderen Fall hatte der Versicherte einen Außendienstmitarbeiter attackiert. In beiden Fällen sei die Kündigung rechtens, so der BGH.

Das Gesetz schließt die Kündigung von Krankenversicherungen grundsätzlich aus, weil damit verhindert werden soll, dass der Betroffene ohne Krankenversicherung dasteht. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist jeder verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wenn er nicht anderweitig - etwa über eine gesetzliche Krankenkasse - versichert ist.