nd-aktuell.de / 21.03.2012 / Ratgeber / Seite 24

Übergabeprotokoll ist keine Vorschrift

Wohnungswechsel

Beim Auszug aus der bisherigen Wohnung und beim Einzug in die neue ist zu raten, dass Mieter und Vermieter (Verwalter) ein Protokoll über den Zustand der Wohnung anlegen und es gemeinsam unterschreiben.

Eine gemeinsame Wohnungsbegehung zur Besichtigung der Mieträume ist weder zu Beginn des Mietverhältnisses noch bei seinem Ende gesetzlich vorgeschrieben. Auch die Erstellung eines Wohnungsübernahme- oder Wohnungsabnahmeprotokolls ist nicht vom Gesetzgeber gefordert. Deswegen ist ein Wohnungsabnahmeprotokoll auch nicht Voraussetzung für die Rückgabe der Wohnung, auch wenn diese Auffassung weit verbreitet ist. Insofern sind Mieter nicht verpflichtet, ein vom Vermieter diktiertes Protokoll zu unterschreiben, denn die Unterschrift kann im Zweifel als (nicht gewollte) Bestätigung von Mängelbeseitigungspflichten gelten!

Von einer Unterschrift ist immer abzuraten, wenn der Mieter mit Inhalt oder Teilen davon, nicht einverstanden ist. Mit seiner Unterschrift erkennt er den Zustand der Wohnung und mögliche Forderungen des Vermieters an.

Dennoch sollte der Mieter beim Wohnungswechsel schon zu seiner eigenen Sicherheit gegen spätere Forderungen auf ein Protokoll bestehen und darauf achten, dass es dem tatsächlichen Wohnungszustand entspricht. Also nichts unter Zeitdruck oder aus Gefälligkeit vorschnell unterschreiben! Man kann sich Zeit lassen, um alles in Ruhe durchzulesen.

Bei der Besichtigung sollte möglichst immer ein Zeuge dabei sein, der die Richtigkeit der Angaben bestätigen kann. Gut ist es auch, Fotos von den Räumen zu machen, was mit einer Digitalkamera kein Problem sein dürfte.