Doch diese Methode ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) kein Patenrezept für die Vermieter. Laut höchstrichterlicher Entscheidung entsteht dadurch nicht automatisch eine Toleranzschwelle, die der Mieter hinzunehmen habe, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 144/09).
Der verhandelte Fall: Ein Mieter bemerkte erst recht spät, nachdem er die Wohnung schon fünf Jahre lang genutzt hatte, dass von den vermeintlich »ca.« 100 Quadratmetern keine Rede sein konnte. Ein Gutachter stellte nämlich fest: Es handelt sich lediglich um 83 Quadratmeter. Es ging also um eine deutliche Abweichung von 17 Quadratmetern. Deswegen stand fest: Der Eigentümer würde einen Ausgleich bezahlen müssen. Die Frage war nur, was in diesem Fall die Berechnungsgrundlage sein sollte.
Das zuständige Landgericht entschied, wegen der Angabe »ca.« müsse man zu Gunsten des Eigentümers von 95 Quadratmetern ausgehen. Denn der Zusatz »ca.« habe dem Mieter ausdrücklich verdeutlichen sollen, dass es sich um einen ungefähren Wert handle.
Der klagende Mieter wollte diese »Großzügigkeit« allerdings nicht akzeptieren und beharrte auf seine Forderung nach Rückerstattung in voller Höhe.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofs akzeptierten nicht die Rechengröße 95 Qua-dratmeter. Sowohl bei der Beurteilung der Abweichung als auch bei der Berechnung der eigentlichen Mietminderung müsse der im Vertrag genannte Ausgangswert zugrunde gelegt werden. Im konkreten Fall ist also von 100 Quadratmetern auszugehen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/226979.streit-um-wohnungsgroesse-von-wegen-quadratmeter.html