Der Fall vor Gericht: Käufer einer laut Anbieter »seniorengerechten« Wohnung hatten vor dem Oberlandesgericht Koblenz geklagt, weil der Balkonzugang zu ihrem gekauften neuen Domizil eine höhere, hinderliche Stufe hatte - obwohl der Verkäufer eine »seniorengerechte« Wohnung versprochen hatte.
Aber, so das Oberlandesgericht, der Begriff »seniorengerecht« habe im Bauwesen keine klar umrissene Bedeutung, aus der sich bestimmte Ausstattungsmerkmale ableiten ließen. Die Klage wurde abgewiesen,
Der Verbraucherschutzverein »Wohnen im Eigentum« empfiehlt deshalb für Kauf- und Bauverträge die Formulierung »barrierefrei«. Denn was das bedeutet, ist in der DIN-Norm 18040-2 genau geregelt.