Wartungsarbeiten, zum Beispiel für den Aufzug oder die Heizungsanlage, sind als Handwerkerleistungen entsprechend steuerbegünstigt. Anrechenbar sind aber, so der Mieterverein Dresden und Umgebung e.V., nur die Arbeits- und Fahrtkosten und davon auch nur 20 Prozent; die Materialkosten hingegen nicht.
Um die Steuerermäßigung tatsächlich geltend machen zu können, muss der Vermieter mitspielen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die in Frage kommenden Positionen aufzulisten und den Anteil der steuerbegünstigten Kosten auszuweisen, so auch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 222 C 90/09).
Gibt der Vermieter die Hinweise nicht direkt in der Betriebskostenabrechnung an, kann er auch eine separate Bescheinigung ausstellen, erklärte der Mieterverein Dresden. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg (Az. 105 C 394/10) muss der Vermieter den Mietern diese Aufstellung unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Liegt dem Mieter noch keine Betriebskostenabrechnung vor, wenn er seine Steuererklärung macht, kann er die Abrechnung vom Vorjahr nutzen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/227539.den-fiskus-beteiligen.html