nd-aktuell.de / 27.06.2012 / Ratgeber / Seite 25

Haus und Grund zu Lebzeiten an Kinder?

Grundstücksübertragung

Viele Eltern fragen sich, ob sie Haus- und Grundeigentum schon zu Lebzeiten auf Nachkommen übertragen sollen.

Während die vorzeitige Immobilienübertragung bei »betuchteren« Familien ein beliebtes Mittel ist, den Nachkommen eine höhere Erbschaftsteuer zu ersparen, so der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler, sollten Bürger, bei denen das Einfamilienhaus den wesentlichen Vermögensgegenstand darstellt, eher vorsichtiger damit sein.

Bei jeder vorzeitigen Übertragung gelte es zu bedenken, dass der Übertragende danach nicht mehr »Herr im eigenen Haus« ist. Auch wenn die vorzeitige Übertragung des Haus- und Grundeigentums in der Regel durch die Einräumung eines lebenslangen Wohn- oder Nießbrauchsrechts und dessen Eintragung im Grundbuch für den Übertragenden abgesichert werde, könne man sich dessen bis zum Lebensende längst nicht sicher sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Kinder zum Beispiel zum Zwecke der Geschäftsgründung einen Kredit aufnehmen und zu dessen Sicherheit das übertragene Haus herangezogen wird.

Das im Grundbuch eingetragene Wohn- oder Nießbrauchsrecht stelle einen »kapitalisierten« Wert dar, der den Forderungen der finanzierenden Bank im Falle einer notwendig werdenden Zwangsversteigerung vorangehe. So müsse der Berechtigte des Wohn- und Nießbrauchsrechts hinter die einzutragende Grundschuld oder Hypothek zurücktreten und der Bank den Vorrang einräumen.

Kann der Sohn eines Tages den Kredit nicht mehr bedienen und es kommt zur Zwangsversteigerung, sind Haus und Hof verloren. Die Berechtigten können zumeist auch nicht mehr mit einer finanziellen Entschädigung in Geld für das verlorene Recht rechnen. Vorzeitige Hausübertragungen sollten nur bei vorhandenen anderen finanziellen Mitteln vorgenommen werden.