Wenn jemand solche Immobilien erbt, dann muss er zunächst mal großen Aufwand betreiben, um sie weiter verkaufen zu können. Die Finanzgerichtsbarkeit musste sich nach Information der LBS damit befassen und entscheiden, wie steuerrechtlich damit umzugehen sei.
Die Erben von zwei Häusern trauten ihren Augen nicht, als sie die Objekte erstmals nach dem Tod ihrer Angehörigen gründlich inspizierten. Es fanden sich große Mengen von Essensresten, verschmutzter Wäsche und Geschirr, Berge von alten Zeitungen und vertrocknete Pflanzen. Wegen eines Wasserschadens waren die Möbel verfault. Eine groß angelegte Entrümpelung mit Hilfe von Profis war angesagt.
Dann meinten die Erben, wegen des verwahrlosten Zustandes der Immobilien müssten diese steuerlich als nicht existent betrachtet werden, das heißt, man müsse die Grundstücke rechtlich als unbebaut bewerten. In diesem Fall wären nur 160 000 Euro zu versteuern gewesen. Tatsächlich hatte man jedoch beim Weiterverkauf 400 000 Euro eingenommen.
Das Hessische Finanzgericht zeigte zwar ein gewisses Verständnis für die Nöte der Erben, sah jedoch keine Gründe, sie steuerlich zu bevorzugen. Beide Häuser seien in der Substanz intakt gewesen, stellten die Richter fest. Auch Schimmel habe man nicht entdeckt. Die Objekte seien zwar extrem ungepflegt gewesen, aber offenkundig zu einem weit höheren Preis als dem bloßen Grundstückswert zu verkaufen gewesen. Von diesem Wert müsse man steuerlich auch ausgehen. Eine Behandlung wie unbebaute Grundstücke komme nicht in Frage (Az. 3 K 2993/09).
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/231543.steuern-fuer-vermuelltes-haus.html