nd-aktuell.de / 11.09.2002 / Ratgeber

Wann kassiert die GEMA?

Ein Fahrradhändler hatte in einem Nebenraum seines Geschäfts eine Werkstatt eingerichtet. Dort bastelte er gerade an einem Rad herum und hörte dabei laut Radio, als ein Mitarbeiter der GEMA im Laden vorbeischaute. (Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte nimmt die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern an geschützten Musikwerken wahr.) Wer in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen Musik höre, müsse an die GEMA Gebühren zahlen, meinte der Besucher. Der Fahrradhändler weigerte sich - es kam zum Rechtsstreit mit der GEMA. Das Amtsgericht Erfurt entschied, dass die GEMA in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr hat (28 C 3559/ 01). Radiomusik in der Fahrradwerkstatt diene der Unterhaltung des Geschäftsinhabers und sei nicht für eine »Mehrzahl von Personen« bestimmt. Also handle es sich nicht um »öffentliche Wiedergabe von Musik« im Sinne des Urhebergesetzes. Das Radio stehe im Nebenraum, der für Reparaturen und nicht für den Publikumsverkehr gedacht sei. Dass die Verbindungstür manchmal offen stehe, mache die Werkstatt nicht zu einem »öffentlich zugänglichen Geschäftsraum« - genauso wenig handle es sich um »Öffentlichkeit«, wenn Kunden im Laden zufällig etwas von der Musik nebenan mitbekämen. Andernfalls wäre auch Radiomusik an einer Baustelle gebührenpflichtig, an der Passanten vorbei gingen.
Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 25. Januar 2002 - 28 C 3559/ 01