Voraussetzung hierfür sei aber, dass das Arbeitsverhältnis ruht, so urteilte am 10. Juli 2012 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 13 R 81/11 R).
Entscheidend sei, dass der Erwerbsminderungsrentner keiner tatsächlichen Beschäftigung mehr nachgeht, also kein Arbeitsentgelt und keine Weisungen mehr von seinem Arbeitgeber erhält.
Der verhandelte Fall: Ein ehemaliger Sparkassen-Betriebswirt hatte ab April 2006 eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten. Im November 2006 erhielt er von seinem Arbeitgeber ein anteiliges Weihnachtsgeld von 1600 Euro nachgezahlt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund wertete die während des ruhenden Arbeitsverhältnisses erhaltene Einmalzahlung als Hinzuverdienst und forderte 270 Euro zu viel gezahlte Leistung zurück.
Der Kläger argumentierte, dass der Weihnachtsgeldanspruch bereits vor der Erwerbsminderungsrente erworben wurde. Daher dürfe die Einmalzahlung nicht auf die Rente angerechnet werden.
Das bestätigte auch das BSG. Zahlungen seien nur dann auf eine befristete Erwerbsminderungsrente anzurechnen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Das sei nicht der Fall gewesen. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/234129.erwerbsminderungsrente-trotz-weihnachtsgeld.html