Findet jemand einen Schatz, gehört dieser zur Hälfte dem Finder, zur Hälfte dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 984. Ein Schatz wird dort definiert als eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
Der vor dem LG Düsseldorf verhandelte Fall: Der Käufer eines Mehrfamilienhauses in Düsseldorf, ein Lehrer, legte bei der fälligen Renovierung kräftig Hand an. Er wurde auf unerwartete Weise belohnt: Im eingemauerten Kachelofen einer Wohnung fand er zwei verschlossene Stahlkassetten mit einem Inhalt von insgesamt 303 700 Deutsche Mark in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Der Mann gab seinen Fund im städtischen Fundbüro ab. Er bekam 5000 Euro Finderlohn, hoffte jedoch auf die Gesamtsumme, da er von einem »Schatzfund« ausging.
Allerdings hatte er die Rechnung ohne die von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel in Bielefeld gemacht. An diese evangelische Einrichtung hatte eine frühere Hauseigentümerin und Bewohnerin der betreffenden Wohnung ihr gesamtes und umfangreiches Vermögen vererbt. Die Stiftung verklagte den Finder auf Zustimmung zur Herausgabe des Geldes.
Das Urteil: Das Gericht entschied, dass hier kein Schatzfund vorliege. Es gab eine Zeugin, die die frühere Eigentümerin kurz vor ihrem Tod folgendes hatte sagen hören: »Es gibt Menschen, die ihr Geld im Kamin verstecken.« Auch stammten die Banderolen der Geldscheine aus den Jahren, in denen die betreffende Frau in der Wohnung gelebt hatte. Sie hatte früher mit ihrem Mann ein Teppichgeschäft betrieben und nach dem Tod ihres Mannes allein in der Wohnung gewohnt. Spätere Eigentümer hätten keinen Anspruch auf das Geld erhoben.
Das Gericht sah es damit als erwiesen an, dass das Geld der früheren Hauseigentümerin gehört hatte. Es sei damit kein herrenloser Schatz. Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/235471.geldversteck-im-kachelofen-schatzfund-oder-finderlohn.html