nd-aktuell.de / 30.07.2003 / Ratgeber

Kieferchirurgie - wer zahlt die Behandlungskosten?

Der Gang zum Kieferorthopäden ist meistens die Idee von Eltern und oft verbunden mit der Pein, für viele Monate eine Zahnspange tragen zu müssen. Doch da nun mal nicht nur Kleider Leute machen, sondern auch schöne Zähne dazu gehören, sollten Kiefer- oder Zahnfehlstellungen möglichst in jungen Jahren korrigiert werden. Aber wer zahlt die unter Umständen umfangreichen Behandlungskosten? Versicherungsexperten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein gesetzlicher Anspruch (§ 29 Fünftes Sozialgesetzbuch) auf kieferorthopädische Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen besteht. So ist der Anspruch u. a. davon abhängig, dass der Versicherte zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In einem konkreten Fall reichte eine Patientin den Behandlungsplan ihres Kieferorthopäden noch vor ihrem 18. Geburtstag bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ein. Diese verweigerte die Kostenübernahme. Es kam zur Klage. In der ersten Instanz hat das Sozialgericht Trier die gesetzliche Krankenversicherung verurteilt, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan der Zahnärzte nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten (AZ: S 5 K 79/ 98). Gegen den Gerichtsbescheid legte der Versicherer jedoch Berufung eingelegt - mit Erfolg. Die Begründung: Die Voraussetzungen einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 29 SGB V seien nicht gegeben. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied: Weder Bisslage noch Kieferform rechtfertigten eine Kostenübernahme (AZ: L 5 KR 37/99). Als dann schließlich das Bundessozialgericht über den Fall zu entscheiden hatte, war die Klägerin mittlerweile 21 Jahre alt. Das Gericht entschied, dass sie keinen Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung hat und beruft sich dabei auf das Gesetz, wonach der Versicherte zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Da die Behandlung bisher nicht begonnen wurde, ist ihr Anspruch ausgeschlossen. Bei Klagen auf Behandlungsleistungen seien Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Die Betroffene muss also entscheiden: Verzicht auf eine kieferorthopädische Behandlung oder Bestreiten der Kosten aus eigener Tasche (BSG, AZ: B 1 KR 17/01 R).